суббота, 5 сентября 2020 г.

Türkisch-griechischer Streit im Mittelmeer: Die Rechtslage

Was ist die völkerrechtliche Grundlage für das internationale Seerecht?

Die Rechtsgrundlage für das internationale Seerecht ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982. Es gilt für fast alle Bereiche des Seevölkerrechts. Das Übereinkommen trat 1994 in Kraft, nachdem die 60. Ratifizierungsurkunde vorlag. 168 Länder haben die Konvention mittlerweile unterschrieben, und damit ein Großteil der Staaten. Nicht unterschrieben haben jedoch unter anderem die USA und die Türkei.

Das SRÜ ersetzt die Genfer Seerechtskonvention von 1958 und ergänzt sie um neue seevölkerrechtliche Normen wie den Meeresumweltschutz. Zudem beinhaltet es die Abgrenzung der verschiedenen Meereszonen, in denen ein Küstenstaat hoheitliche Rechte hat. 

Wie teilt das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) die Meere auf?

Das SRÜ legt fest, dass jedem Küstenstaat ausgehend von der Küstenlinie ein Gebiet von zwölf Seemeilen zusteht. Dieses ist Teil des Staatsgebietes und wird als Hoheitsgewässer oder auch Küstenmeer bezeichnet. Ausländische Schiffe dürfen passieren, bewaffneten Schiffen kann die Durchfahrt dagegen verweigert werden. Andere Staaten haben in diesem Gebiet keine Fischereirechte und dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis auch nicht nach Rohstoffen suchen. In diesem Gebiet gilt die Rechtsprechung des jeweiligen Staates.

Auf das Hoheitsgewässer folgt die Anschlusszone, die sich über weitere zwölf Seemeilen erstreckt. Sie dient dem Küstenstaat zum Schutz vor Übergriffen und berechtigt ihn zur Durchführung von Polizei- und Zollkontrollen.

Der Festlandsockel ist eine natürliche Verlängerung des Festlands auf dem Meeresgrund. Der Sockel umfasst laut SRÜ den Meeresboden und Meeresuntergrund. Jeder Küstenstaat hat einen Anspruch von mindestens 200 Seemeilen (370,4 km). Dieser kann auf bis zu 350 Seemeilen erweitert werden, wenn der Staat nachweisen kann, dass die geologische Struktur des Festlandsockels eine Erweiterung der Landmasse darstellt. Innerhalb des Festlandsockels hat der Staat das hoheitliche Recht zur wirtschaftlichen Nutzung der Bodenressourcen. 

Das Gebiet der sogenannten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) deckt sich quasi mit dem des Festlandsockels. Darum hat der Küstenstaat in dieser Zone nicht nur exklusive Fischereirechte, sondern auch das Recht zur Erforschung und Nutzung der Bodenschätze.

Hinter der Zone des Festlandsockels beziehungsweise der AWZ folgt die Hohe See. Diese gilt laut SRÜ als gemeinsames Erbe der Menschheit und liegt außerhalb nationaler Rechtsprechung.  

Worin besteht der Konflikt zwischen Griechenland und der Türkei?

Schon lange streiten die beiden Länder darüber, wie die seerechtlich definierten Zonen der Ägäis abgegrenzt werden sollen und wer Anspruch auf das Erdgas im östlichen Mittelmeer erheben kann. Die Türkei schickte Ende Juli ein Forschungsschiff zur Suche nach Erdgas in die von Griechenland beanspruchte AWZ und befeuerte damit den Konflikt erneut.

Viele griechische Inseln liegen so nah vor dem Festland der Türkei, dass sich griechische und türkische Hoheitsgewässer überschneiden. Beide Staaten haben sich daher auf eine Beschränkung der dortigen Hoheitsgewässer von lediglich sechs Seemeilen geeinigt.

Nach dem UN-Seerechtsübereinkommen können Staaten aber auch für Inseln einen Festlandssockel und eine AWZ beanspruchen — und damit auch die vorhandenen Rohstoffe. Griechenland erhebt darum Anspruch auf die meisten Erdgasvorkommen im östlichen Mittelmeer. Die Türkei dagegen beansprucht aufgrund ihrer langen Küstenlinie eine große Einflusszone, welche die griechische AWZ teilweise einschließen würde.  

Aus Sicht Ankaras liegen die griechischen Inseln auf dem türkischen Festlandsockel und verfügen damit über keine eigene AWZ. Alleiniges Anrecht auf die Nutzung der Bodenschätze am Meeresgrund hätte demnach die Türkei.

Sie beruft sich dabei auf den nach dem Ersten Weltkrieg 1923 geschlossenen Lausanner Vertrag. In diesem Friedensvertrag wurde die Grenze im Meer auf der Mittellinie zwischen griechischem und türkischem Festland gezogen. Demnach sind die östlich liegenden griechischen Inseln Enklaven im türkischen Teil der Ägäis. Da die Türkei das Seerechtsübereinkommen nicht unterschrieben hat, sieht sie die im Lausanner Vertrag festgelegte Grenzziehung als gültig an.

Die Türkei und Griechenland folgen damit unterschiedlichen Rechtsauffassungen hinsichtlich ihrer Seegebiete. Auch die Auslegung des SRÜ ist nicht eindeutig. Einerseits bindet Artikel 121, Absatz 2 auch nicht teilnehmende Staaten, die sogenannte gewohnheitsrechtliche Geltung. Andererseits steht in der Präambel, und darauf könnte sich die Türkei berufen, auch das grundlegende Prinzip der «Gerechtigkeit und Gleichberechtigung». Im Falle eines Streits müssten demnach die Interessen aller beteiligten Staaten berücksichtigt werden.

Experten sehen als mögliche Lösung des Konflikts etwa einen bilateral ausgehandelten Vertrag zwischen den beiden Staaten, einen Schiedsspruch vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag oder dem Internationalen Seegerichtshof in Hamburg.

Icon: Der Spiegel

Source: spiegel.de

Комментариев нет:

Отправить комментарий