четверг, 20 августа 2020 г.

NRW: Schüler scheitern mit Eilantrag gegen Maskenpflicht im Unterricht

In Nordrhein-Westfalen bleibt es bei der Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen. Das Oberverwaltungsgericht wies einen Eilantrag von drei Schülern ab. Die vorübergehende Verpflichtung, auch im Klassenraum grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sei verhältnismäßig, entschieden die Richter in Münster.

Es sei auch nicht feststellbar, dass das Tragen Gesundheitsgefahren für die Schüler berge. Die Maskenpflicht im Unterricht sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zudem geeignet, die Verbreitung von Viren einzudämmen. Sie leiste so einen Beitrag dazu, erneute Schulschließungen zu vermeiden. Genau daran hatten die drei Kläger aus dem Kreis Euskirchen Zweifel angemeldet. Sie vertreten den Standpunkt, ein Nutzen der Masken sei wissenschaftlich nicht belegt.

Zum Schutz vor Corona-Infektionen müssen seit Beginn dieses Schuljahres alle Schüler der weiterführenden und berufsbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen einen Mund-Nasen-Schutz auch in der Klasse am Platz tragen. Ausgenommen sind nur Grund- und Förderschüler der Primarstufe. Für alle gilt aber eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und auf den Fluren.

Gericht argumentiert mit Maskenpausen

Nordrhein-Westfalen hat damit bundesweit bisher die strengste Maskenpflicht an Schulen. In anderen Bundesländern gilt sie nur in Fluren und auf Treppen, in einigen auch auf dem Pausenhof. Einige Bundesländer dagegen überlassen die Entscheidung den Schulleitungen.

Schleswig-Holstein hatte am Mittwoch eine Kehrtwende vollzogen und war von einer «dringenden Empfehlung» zur verbindlichen Maskenpflicht gewechselt. Ausschlaggebend war ein Gerichtsbeschluss, bei dem ein Kieler Schüler sich zunächst erfolgreich gegen eine spezielle Vorgabe seiner Schule zum Tragen einer Maske im Unterricht gewehrt hatte. Die rechtliche Lage war hier aber anders als bei dem Fall in NRW.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster verwies in seiner Entscheidung darauf, dass im Unterricht die Masken zeitweise abgenommen werden können, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheine. Zudem könnten die Schulleitungen aus medizinischen Gründen Ausnahmen von der Maskenpflicht erteilen.

Icon: Der Spiegel

Source: spiegel.de

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